Spenden

Wir wollen im politischen Wettbewerb in einer mediendominierten Gesellschaft bestehen

Deshalb wirbt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Ortsverband Taufkirchen offensiv um Spenden. Diese beruhen auf dem Prinzip der freiwilligen Zahlung, Gegenleistungen sind dabei ausgeschlossen.


Spende

Unsere Kontoverbindung lautet:

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – OV Taufkirchen
IBAN: DE34 7025 0150 0380 4919 28
BIC: BYLADEM1KMS
Bankinstitut: Kreissparkasse München-Starnberg

Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns an: 089 67 33 93 23
oder schicken Sie eine Mail an: info [at] gruene-taufkirchen [dot] de


Spendenethik

Offenheit und Transparenz

Alle demokratischen Parteien sind auf freiwillige Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen angewiesen. Wegen des Spendenskandals der CDU ist die Öffentlichkeit für das Thema Parteispenden eher negativ sensibilisiert. Gegen schwarzen Filz hilft aber nur Offenheit und Transparenz. Deshalb stellen für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Regelungen des Parteiengesetzes den Mindeststandard dar.

Grenzen der Spendeneinwerbung

Wir setzen die Grenzen der Spendeneinwerbung dort, wo moralische und grundsätzliche politische Positionen unserer Partei berührt werden. Außerdem nehmen wir in Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz folgende Spenden nicht an:

  • Spenden von politischen Stiftungen und Parlamentsfraktionen
  • Spenden von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Institutionen und Unternehmen
  • Spenden von Unternehmen außerhalb Deutschlands
  • Spenden über 1000 EUR mit ausländischer oder 500 EUR mit unklarer Herkunft.

Vertraulichkeit und Rechenschaftslegung

Spenden werden von uns vertraulich behandelt. Ihre persönlichen Daten werden keinesfalls an Dritte weitergeben. Wenn Sie einer Speicherung Ihrer Daten nicht ausdrücklich zustimmen, werden diese nach Erstellung der Spendenquittung gelöscht.


Spenden und Steuern

Parteispenden sind Sonderausgaben

Steuerlich gesehen sind Parteispenden Sonderausgaben und können als solche beschränkt abgesetzt werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden ist im Einkommensteuergesetz in § 34 g und § 10 b Abs. 2 geregelt.

Absetzbarkeit nach § 34 g EStG

Bis zu einer Spendenhöhe je Kalenderjahr von 1.650 EUR für Ledige und 3.300 EUR für Verheiratete werden Parteispenden unabhängig vom individuellen Steuersatz mit einem Satz von 50% steuerlich begünstigt.

Absetzbarkeit nach § 10 b Abs. 2 EStG

Darüber hinaus gehende Beträge sind bis zu einer Höhe von noch einmal 1.650 EUR für Ledige und 3.300 EUR für Verheiratete nach steuerlich absetzbar. Der steuerliche Vorteil hängt dabei vom individuellen Steuersatz ab.

Kapitalgesellschaften

Parteispenden von Kapitalgesellschaften sind steuerlich nicht begünstigt. Spenden von Personengesellschaften sind im Rahmen der o.g. Höchstbeträge absetzbar, wenn die Spende namentlich durch einen Gesellschafter erfolgt.


Spendenquittung

Eingehende Spenden werden in jedem Einzelfall auf ihre Zulässigkeit geprüft und ordnungsgemäß verbucht. Die Spenderinnen und Spender erhalten am Ende des Jahres eine Spendenbescheinigung, auf Wunsch auch vorher.